Regelungen zum steuerfreien Sachleistungsbezug

Nach §8 Abs. 2 EStG (50-Euro-Freigrenze) können Sachbezüge wie beispielsweise Windeln steuer- und sozialversicherungsfrei sein, wenn ihr Bruttobetrag im jeweiligen Kalendermonat insgesamt nicht über der Freigrenze von 50 Euro liegt und wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden. Entsprechende Sachleistungen werden nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Diese Regelung ermöglicht es Ihnen, Ihren Mitarbeitern als freiwillige Leistung monatlich Windeln zukommen zu lassen, ohne dass entsprechende Abgaben auf dieses monatliche „Windelgeld“ entfallen.

Die steuerlichen Rahmenbedingungen müssen dabei in jedem Fall eingehalten werden. So handelt es sich bei der Freigrenze von 50 Euro um einen Gesamtbetrag, der auf alle zur Verfügung gestellten Sachleistungen pro Monat und pro Mitarbeiter anzuwenden ist. Mit Überschreitung dieser Freigrenze wird der gesamte Wert der Sachleistung sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Bitte vergewissern Sie sich deshalb bei Ihrem Steuerberater, ob Ihre Mitarbeiter bereits Sachleistungen erhalten, welche auf diesen Gesamtbetrag anzurechnen sind. Gleichzeitig müssen Gutscheine im Rahmen des steuerfreien Sachleistungsbezuges bestimmte Bedingungen erfüllen und dürfen beispielsweise nicht gegen Bargeld einlösbar sein.

Alle hier zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Steuerberatung dar. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Steuerberater.